Willkommen bei der SSG Annen

Satzung und Beitragsordnung

Satzung der Sportschützengemeinschaft Annen 1836 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck
1.1. Der Verein führt den Namen Sportschützengemeinschaft Annen 1836 e.V.
und sein Sitz ist Am Hang 6, 58453 Witten.
1.2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit sowie die Pflege
und Förderung des Schießsports mit sportlichen und historischen Waffen. Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1.3. Die Zweckverwirklichung wird insbesondere durch:
a) die Teilnahme an Meisterschaften und Ausbildung der Jugend im Schiesssport gefördert.
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
c) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
d) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen,
e) die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte,
Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände gefördert.


§ 2 Gemeinnützigkeit
2.1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.6. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.


§ 3 Geschäftsjahr
3.1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitgliedschaft
4.1. Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden.
4.2. Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern,
b) passiven Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.
4.3. Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf
das Lebensjahr.
4.4. Passive Mitglieder sind fördernde Mitglieder des Vereins.
4.5. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den
Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
4.6. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Das
Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftunfähigen ist von dem/den
gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
4.7. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich
mitgeteilt werden.
4.8. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligem Austritt und durch Ausschluss. Ein Austritt ist dem
Vorstand schriftlich anzumelden und kann nur zum Jahresende erfolgen. Der Ausschluss erfolgt auf
Beschluss des Vorstandes,
a) bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins,
b) bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten,
c) bei Vorlage sonstiger wichtiger Gründe,
d) bei Nichtzahlung der Beiträge trotz Mahnung.
4.9. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung
zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist
unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitgliedes zu entscheiden.
4.10. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde
zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den
Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
4.11. Mit dem Ausschlussbeschluss ist der Ausschluss wirksam.
4.12. Bei Ausschluss findet keine Erstattung der Beiträge statt.


§ 5 Beiträge und Gebühren
5.1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen erheben.
5.2. Die Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Aufnahmegebühren und Umlagen
bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss. Die Fälligkeit der Beiträge in Bar oder durch
Bankeinzugverfahren wird bis zum 31.03. des Geschäftsjahres beglichen.
5.3. Die Höhe aller vom Verein erhobenen Beiträge und Gebühren werden in einer Beitragsordnung
festgeschrieben. Bei einer Änderung muss diese nicht als Teil der Satzung beim Amtsgericht
eingereicht werden.
5.4. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.
5.5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.


§ 6 Organe des Vereins
6.1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) die Jugendversammlung
c) der Gesamtvorstand,
d) der Vorstand nach § 26 BGB.
6.2. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.


§ 7 Mitgliederversammlung
7.1. Die Mitgliederversammlung ist mindesten einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen und zwar nach
Ablauf des Geschäftsjahres, zu ihr ist in Textform (Brief oder E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung
mit einer Frist von mindestens 21 Tagen einzuladen.
7.2. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über
Tätigkeiten des Vereins.
Ihr obliegt insbesondere:
a) die Vorstandswahl,
b) die Entgegennahme des Kassen- und Rechenschaftsberichts,
c) die Entlastung des Vorstands,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr,
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
i) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
j) die Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen,
k) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
7.3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins dies erfordert, mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies verlangt.
7.4. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, diese
ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
7.5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme von den Vorschriften
dieser Satzung über eine Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins.
7.6. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7.7. Jedem volljährigem Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
7.8. Jedes Mitglied kann bis 10 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der
Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
7.9. Eine Änderung der Tagesordnung, die nicht vorher schriftlich eingegangen ist, kann nur durch
Mehrheit der anwesenden Mitglieder zugestimmt werden.
7.10. Satzungsänderungen sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand
einreichen.
7.11. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
7.12. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem anderen
Mitglied des Vorstandes, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung
einen Leiter.

§ 8 Gesamtvorstand
8.1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer,
d) dem ersten Kassierer,
e) dem ersten Schriftführer,
f) dem ersten Sportleiter,
g) dem Jugendleiter.
8.2. Die Vorstandsmitglieder werden, durch die Mitgliederversammlung, für die Amtszeit von zwei Jahren
gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
8.3. Der Vereinsvorstand tritt bei Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 seiner
Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Verlangt 1/3 seiner Mitglieder
eine schriftliche oder geheime Abstimmung, so hat diese zu erfolgen.
8.4. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder es verlangen. Die
Ladungen sollen im Regelfall mit einer Frist von 3 Wochen erfolgen. Scheidet ein Mitglied des
Gesamtvorstandes aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen
einen Nachfolger bestimmen.
8.5. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.


§ 9 Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB
9.1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer.
9.2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten.
Vertretungsberechtigt sind immer zwei geschäftsführenden Vorstandsmitglieder
(Vorsitzender und Stellvertreter od. Vorsitzender und Geschäftsführer od. Stellvertreter und
Geschäftsführer )


§ 10 Satzungsänderung
10.1. Einer Satzungsänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder der
Mitgliederversammlung. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn die
Änderungsanträge vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wurden.


§ 11 Jugend des Vereins
11.1. Die Jugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des
Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze nach § 3 dieser Satzung unter
Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenstellung des Vereins.
11.2. Das nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen
wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall
gelten die Regelungen dieser Satzung.
11.3. Der Jugendleiter und sein Stellvertreter ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
11.4. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Vereinssatzung, der
Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.
11.5. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
11.6. Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) seinem Stellvertreter
c) zwei Jugendvertretern
d) dem Jugendkassierer

§ 12 Kassenprüfung
12.1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem
geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer
und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des Gesamtvorstands.
Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,
Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber
einen Bericht.


§ 13 Vereinsordnungen
Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:
a) Beitragsordnung
b) Geschäftsordnung
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.


§ 14 Haftung des Vereins
14.1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,- € im Jahr nicht übersteigt,
haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
14.2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte
Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen
des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch
Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.


§ 15 Auflösung des Vereins
15.1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag
muss vom Vorstand den Mitgliedern in der Einladung zur Mitgliederversammlung unterbreitet werden.
Der Antrag zur Auflösung des Vereins kann auch von mindestens der Hälfte der Mitglieder beim
Vereinsvorstand gestellt werden. Er ist spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich
zu stellen und zu begründen.
15.2. Die Auflösung des Vereins findet nur statt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind
und 3/4 der Anwesenden ihre Zustimmung erteilen.
15.3. Im Falle einer Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vorsitzende als
Liquidator durchzuführen hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Witten, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecken zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.


§ 16 Gerichtsstand
16.1. Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitglieder, sowie zwischen dem
Verein und anderen Personen ist das Amtsgericht Witten.


§ 17 Inkrafttreten
17.1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 10.06.2011 beschlossen.
17.2. Diese Satzung tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
17.3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.


Witten, den 10.06.2011